Die Errichtung eines Gebäudes (ebenerdig und eingeschossig) mit einer bebauten Fläche von mehr als 15 m² bis maximal 35 m² ist der Baubehörde anzuzeigen.
Hinweis:
Bzgl. Hütte an Nachbargrundgrenze bauen:
- Ja, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, unter folgenden Voraussetzungen (vgl. § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG 2013):
- Bei einem Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze sind in der der Nachbargrenze zugewandten Außenwand Türen, Fenster und Verglasungen unzulässig. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Gewächshäuser.
- Die Summe aller im jeweiligen Seitenabstand gelegenen Längen der Bauwerke (einschließlich Dachvorsprünge) darf 15 m nicht überschreiten.
- Die Traufenhöhe darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten.
- Die Gesamthöhe ist mit 7 m limitiert.
Unterlagen:
- Ausgefülltes Formular
- Ausreichende Beschreibung
- Plan/Skizze, Lageplan
Weitere Informationen:
Bauanzeige