Navigieren zu:

Hausbesitzabgaben (HBA)

Erfahren Sie nachfolgend alles Wissenswerte zu den Hausbesitzabgaben (HBA), von der Festsetzung der Gebühren- bzw. Steuerhöhe bis hin zur Vorschreibung und Einhebung. Hausbesitzabgaben sind öffentliche Abgaben, die von Eigentümern von Grundstücken bzw. Immobilien zu zahlen sind. Diese Abgaben dienen in der Regel zur Finanzierung kommunaler Leistungen und öffentlicher Infrastruktur. 

Für weitere Fragen steht Ihnen die Fachabteilung für Steuerangelegenheiten zur Verfügung. Vereinbaren Sie Ihren Termin bequem online:
Grundsteuer
Hausbesitzabgaben (HBA)

Hier können Sie sich über die optimale Abwicklung Ihrer Zahlungen informieren.

Grundsteuer


  • Steuerhöhe

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Bescheidbeschwerde

  • Weitere Informationen

Der Einheitswert bzw. der Steuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt. 
Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrages sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt (für Steyr: Finanzamt Steyr) binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides einzubringen. 
Aus dem Einheitswert wird der Steuermessbetrag errechnet. 

Aktuell beträgt der sogenannte Hebesatz 500%, daraus errechnet sich auf Basis des Steuermessbetrages die Grundsteuer.

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Objekte) 500 v.H. des Steuermessbetrages
Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke einschl. Gebäude) 500 v.H. des Steuermessbetrages

Der Jahresbetrag der Grundsteuer wird mit Steuerbescheid vom Magistrat der Stadt Steyr festgesetzt und gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrags ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Wasserbenützungsgebühren


  • Gebühren

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Weitere Informationen

Die Wasserbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausbesitzabgaben im Nachhinein vorgeschrieben und eingehoben. 

Eine Vorauszahlung (Akontozahlung) ist jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. 

Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf Basis des Wasserverbrauchs des Vorjahres und der gültigen Wasserbenützungsgebühr berechnet. 

Die Vorauszahlungsbeträge können, im Fall großer Verbrauchsabweichungen, seitens der Stadt Steyr jederzeit angepasst werden. 
Diese Vorauszahlungen sind bei der jährlich im Nachhinein erfolgenden Gebührenabrechnung, welche am 15. Februar eines jeden Jahres fällig ist, in Abzug zu bringen. 

Bei einem Wasserneubezug richtet sich die Höhe der Vorauszahlungsbeträge nach einem geschätzten Wasserverbrauch. 

Gebührenabwicklung und Zahlungsoptionen (SEPA-Lastschrift & elektronische Zustellung)

Wasseranschlussgebühren

Informationen zu den Wasseranschlussgebühren erhalten Sie auf der Homepage der Stadtbetriebe Steyr oder in der aktuellen Wassergebührenordnung.

Kanalbenützungsgebühren


  • Gebühren

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Weitere Informationen

Kanalanschlussgebühren

Die Kanalanschlussgebühr wird als Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage der Stadt Steyr für den Anschluss von bebauten und unbebauten Grundstücken bzw. Bauwerken an diese nach der Kanalgebührenordnung für die Stadt Steyr berechnet.

Kontakt:
baurecht@steyr.gv.at


Abfallgebühren